Die schriftliche Vereinbarung zum Näherbau gestattet hingegen die Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands. Sie hat nichts mit der verfahrensrechtlichen Vereinfachung der Bekanntmachung eines Bauvorhabens gemäss Art. 27 BewD zu tun. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde das Vorhaben publiziert. Die in den Akten enthaltenen Zustimmungserklärungen, welche den Verzicht auf die Publikation von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben regeln, sind somit im Zusammenhang mit der Bekanntmachung nicht mehr relevant. Zudem sind hier bezüglich der Parzelle Nr. N.______