c) Anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich bei den fraglichen Zustimmungserklärungen in den Vorakten nicht um eine schriftliche Vereinbarung zum Näherbau im Sinne von Art. A2 GBR11 handelt. Vielmehr stehen die Zustimmungserklärungen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 27 BewD12. Diese Bestimmung regelt, in welchen Fällen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nicht publiziert werden muss und in welchen Fällen die Baubewilligungsbehörde auf die Mitteilung des Bauvorhabens an die Nachbarinnen und Nachbarn verzichten kann. Die schriftliche Vereinbarung zum Näherbau gestattet hingegen die Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstands.