Die Annahme des Beschwerdeführers, die Höhe der Blocksteinmauer betrage «für sich genommen» 1.40 m, ist damit widerlegt. Entgegen seiner Meinung sind auch die Höhen der Steinauskleidung für die Nische und die Böschungsmauer am Fuss des Garagenvorplatzes nicht zusammenzuzählen, da sie in keinem funktionalen Zusammenhang stehen. 3. Zustimmungserklärungen a) Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm die Zustimmungserklärungen für das Näherbaurecht bis heute nicht zugestellt worden seien. Er bezweifelt zudem, dass entsprechende Zustimmungserklärungen vorliegen.