Die Fotos in den Akten legen zudem nahe, dass die aufgeschichteten Blocksteine gemäss dem Plan «Geländeschnitt und Ansichten» bis zum ersten Knick der grünen Linie, vom Niveau des Betonfundaments aus gesehen, reichen. Der Geländeknick liegt gemäss dem Geländeschnittplan auf einer Höhe von 1.15 m, was bedeutet, dass die Steine bis zu dieser Höhe aufgeschichtet wurden. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Höhe der Blocksteinmauer betrage «für sich genommen» 1.40 m, ist damit widerlegt.