Höhe für Stützmauern gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD von 1.20 m nicht überschreiten. Zu diesem Schluss kam auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2023.10 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behauptet, die erstellte Stützmauer habe gemäss Geometerdaten eine Höhe von 1.40 m, kann ihm nicht gefolgt werden. In dem vom Geometer unterschriebenen Plan mit dem Titel «Geländeschnitt und Ansichten» im Massstab 1:50 vom 8. Februar 2024 ist mit schwarz gestrichelter Line das gewachsene Terrain, d.h. der Verlauf der bisherigen Böschung, und mit einer grünen Linie der aktuelle Verlauf des Geländes dargestellt.