Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich Rechtsverletzungen gerügt. Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung stellt eine neue rechtliche Argumentation und eine gänzlich neue Rüge dar (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VRPG). Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann die Frage, ob die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich Innenaufstellung und Vereisungsgefahr rechtzeitig vorgebracht wurde aber offenbleiben, da sie ohnehin unbegründet ist (vgl. Erwägung 6 und 11d).