Sie legte dar, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Nachbar aufgrund der räumlichen Nähe zum Baugrundstück materiell beschwert ist und daher seine Legitimation nicht näher begründen musste. An dieser rechtlichen Ausgangslage hat sich nichts geändert. Hinsichtlich der materiellen Beschwer kann somit auf den Entscheid BVD 110/2023/158 vom 5. Dezember 2023 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist somit auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist sowie die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit grundsätzlich einzutreten.