Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2025 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 10. April 2025 teilten die Beschwerdegegner mit, dass sie in der Hoffnung auf einen baldigen Entscheid auf ihr Replikrecht verzichten. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.