keine Stellungnahme ein. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2025 erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich abschliessend zum Verfahren zu äussern. Ihre Schlussbemerkungen reichten die Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29. Januar 2024 bzw. vom 30. Januar 2025 ein. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer und mit Schreiben vom 7. März 2025 die Beschwerdegegner weitere Stellungnahmen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2025 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.