Die Bauabteilung wird beim Grundbuchamt Bern-Mittelland folgende Anmerkung veranlassen: Für den Bau der 4 Veloabstellplätze beim Eingang 2 zum Haus B wird der gesetzliche Strassenabstand gemäss Art. 80 Strassengesetz unterschritten. Es werden weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Die Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstandes gemäss Art. 80 Strassengesetz wird in Verbindung mit Art. 28 Baugesetz auf Zusehen hin bewilligt. Die Bewilligung kann jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Namentlich beim Bau eines Trottoirs oder der Verbreiterung der Gemeindestrasse.