Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren Nr. 4 eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörden Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.