Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 ausführt, die Gemeinde habe es unterlassen, die Baugesuchsunterlagen ausführlich und im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu prüfen. Vielmehr hat die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren die erforderlichen Amts- und Fachberichte eingeholt und gestützt darauf die Baubewilligung erteilt (vgl. insbesondere Dispositiv-Ziff. D.3 des angefochtenen Entscheids). Nach dem Gesagten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1500.– auferlegt.