erlegt werden. Sie ist ohnehin nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG). Zudem liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG vor, die einen (teilweisen) Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG sind behördliche Fehlleistungen, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind.70 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 ausführt, die Gemeinde habe es unterlassen, die Baugesuchsunterlagen ausführlich und im Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen zu prüfen.