Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 jedoch nach wie vor, dass der Lärmschutz eingehalten wird. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen zur Ästhetik und zum Grenzabstand. Es rechtfertigt sich deshalb, je vom hälftigen Unterliegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auszugehen. Anders als der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 geltend macht, können der Beschwerdegegnerin somit nicht sämtliche Kosten auferlegt werden. Ebenso wenig können der Gemeinde Worb Kosten auf- 68 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;