Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.69 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Projektänderungen im Beschwerdeverfahren den Einwänden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Besucherparkplätzen, den Veloabstellplätzen (mit Ausnahme der Veloabstellplätze beim Eingang 2 zum Haus B) sowie dem IV- Parkplatz im Strassenabstand und dem Lärmschutz Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 jedoch nach wie vor, dass der Lärmschutz eingehalten wird.