Die nordwestlichen Loggien in den Obergeschossen des Hauses A ragen zwar in den kleinen Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. K.________ hinein. Die Auskragungen bzw. Tiefen der Loggien belaufen sich wie erwähnt aber auf 1.20 m, womit das Tiefenmass gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. e BR für vorspringende Gebäudeteile eingehalten ist. Zudem ist auch der zulässige Anteil am Fassadenabschnitt von 50% bei Weitem eingehalten. So sind der westliche Fassadenabschnitt des Hauses A insgesamt 21.93 m und die Loggien selbst ca. 2.60 m lang.64 Als vorspringende Gebäudeteile dürfen die Loggien in den kleinen Grenzabstand hineinragen. 8. Strassenanschlussbewilligung