Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Art. 7 Abs. 2 BMBV). Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus. Sie dürfen, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten (Art. 10 Abs. 1 BMBV). In der Kernzone gilt ein kleiner Grenzabstand von 3.00 m (Art. 2 Abs. 1 BR). Für vorspringende Gebäudeteile gelten eine zulässige Tiefe von maximal 2.50 m sowie ein zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenabschnitts von 50% (Art. 2 Abs. 4 Bst. e BR).