b) Mit Blick auf Art. 33 Abs. 3 VRPG60 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 BauG erscheint fraglich, ob auf diese Rüge des Beschwerdeführers überhaupt noch einzutreten ist oder ob diese verspätet erfolgte. Bereits das ursprünglich bewilligte Projekt sah im Nordwesten des Hauses A Loggien vor, die 1.20 m über die Fassade auskragen.61 Mit den im Beschwerdeverfahren erfolgten Projektänderungen hat die Beschwerdegegnerin die Auskragung der Loggien im Nordwesten des Hauses A nicht verändert. Die Auskragung beläuft sich nach wie vor auf 1.20 m.62 Da sich die Rüge des Beschwerdeführers aber ohnehin als unbegründet erweist, kann offen bleiben, ob sie noch rechtzeitig erfolgte.