a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025 vor, der Grenzabstand zwischen den Parzellen Nrn. K.________ und J.________ werde durch die Loggien im Nordwesten des Hauses A verletzt. In diesem Bereich befinde sich auf der Parzelle Nr. K.________ das Vordach der Laderampe des Detailhandelsgeschäftes. Die Positionierung der Loggien vis-à-vis der Laderampe sei nicht möglich.