28 BauG auf Zusehen hin bewilligt. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, steht die Bewilligung künftigen Erweiterungen und Aus-/Umbauten der I.________strasse nicht entgegen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 BauG kann die Bewilligung jederzeit entschädigungslos widerrufen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Da sich mit der Projektänderung nur noch vier Veloabstellplätze im Strassenabstand befinden, wird Dispositiv-Ziff. D.2 des angefochtenen Gesamtentscheids von Amtes wegen entsprechend angepasst. 7. Grenzabstand