vorbringt, sind bei einer Bewilligung gemäss Art. 28 BauG auf Zusehen hin keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG erforderlich.59 Auf seine Ausführungen zu Art. 26 BauG muss daher nicht weiter eingegangen werden. Die Veloabstellplätze halten ferner eine lichte Breite von 0.5 m ein (vgl. Art. 83 Abs. 3 SG). Es ist ausserdem weder dargetan noch ersichtlich, dass mit den Veloabstellplätzen private und/oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Gemeinde hat die Veloabstellplätze nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG auf Zusehen hin bewilligt.