Die vier Veloabstellplätze sind aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten deshalb auch funktionell leicht entfernbar. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen ohne Weiteres ein genügendes Interesse an den Veloabstellplätzen beim Eingang 2 zum Haus B. Für Bewohnerinnen und Bewohner des Einganges 2 zum Haus B, deren Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der Büro- /Gewerbefläche im südöstlichen Erdgeschoss, ist ein Veloabstellplatz unmittelbar beim Eingang praktikabler im Vergleich zum Veloraum im Untergeschoss oder den weiter entfernten Veloabstellplätzen zwischen den Häusern A und B. Anders als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde