b) Soweit das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung nichts anderes festlegt, gilt für Bauten und Anlagen an Gemeindestrassen ein Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Die Gemeinde Worb hat für Strassen der Detailerschliessung einen Strassenabstand von mindestens 3.60 m festgelegt (vgl. Art. 76 Abs. 1 BR). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei der I.________strasse um eine Detailerschliessungsstrasse handelt und somit grundsätzlich ein Strassenabstand von 3.60 m gilt.