Der Beschwerdeführer rügte, die Veloabstellplätze und der IV-Parkplatz innerhalb des Strassenabstandes seien zu Unrecht bewilligt worden. Es läge kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG vor. Mit Projektänderung vom 14. Oktober 2024 verschob die Beschwerdegegnerin den IV- Parkplatz und die Veloabstellplätze ausserhalb des Strassenabstandes zur I.________strasse. Der IV-Parkplatz sah sie neu gegenüber der nordöstlichen Gebäudeecke des Hauses A vor. Vier Veloabstellplätze plante sie unmittelbar beim Eingang 1 zum Haus B (ausserhalb des Strassenabstandes).