Zwischen den Besucherparkplätzen und der I.________strasse ist auf der Parzelle Nr. G.________ ein zwischen 4 bis 7 m breiter und 8 m langer Vorplatz geplant. Die Besucherparkplätze sind folglich so angelegt, dass die Zu- und Wegfahrt möglich ist, ohne dass Rückwärtsmanöver auf der I.________strasse erfolgen. Zudem verläuft die I.________strasse gerade und übersichtlich.49 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2025 erklärt, sämtliche von den Bauparzellen ein- oder ausfahrenden Fahrzeuge müssten auf dem Wendeplatz der I.________strasse wenden, ist unklar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will.