Folglich müssen die Besucherparkplätze den kleinen Grenzabstand nicht einhalten. Ohnehin wäre dieser in der Kernzone lediglich 3.00 m (vgl. Art. 2 Abs. 1 BR). Da sowohl die Bauparzellen als auch die Besucherparkplätze über die I.________strasse erschlossen sind, kann weiter davon ausgegangen werden, dass sie von Besucherinnen und Besuchern rasch gefunden werden und die Parkplätze der Nachbarliegenschaften nicht beansprucht werden. Ferner ist der neue Standort der Besucherparkplätze auch im Hinblick auf die Funktion der I.________strasse als Schulweg nicht zu beanstanden. Zwischen den Besucherparkplätzen und der I.________strasse ist auf der Parzelle Nr. G._____