Diese Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Für die drei Besucherparkplätze besteht im Osten der Parzelle Nr. G.________ ausreichend Platz. Die Besucherparkplätze halten im Norden und Osten den Strassenabstand von 3.60 m zur I.________strasse (Strassenparzelle Nr. N.________; Gemeindestrasse; vgl. Art. 76 Abs. 1 BR) und im Süden den Strassenabstand von 5 m zur H.________strasse (Strassenparzelle Nr. 5; Kantonsstrasse; vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG) ein. Der Strassenabstand ersetzt die Grenzabstände zu den Strassenparzellen.48 Folglich müssen die Besucherparkplätze den kleinen Grenzabstand nicht einhalten.