Mit Projektänderung vom 14. Oktober 2024 verschob die Beschwerdegegnerin die drei Besucherparkplätze in den Osten der Parzelle Nr. G.________. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt über die I.________strasse (Strassenparzelle Nr. N.________).47 Es handelt sich um eine Gemeindestrasse. Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zugänglichkeit der Besucherparkplätze wurde damit obsolet. Damit einhergehend erübrigt sich auch die von der Beschwerdegegnerin beantragte Edition der vollständigen Akten zum Gesamtentscheid des S.________ auf der Parzelle Nr. K.