a) Ursprünglich plante die Beschwerdegegnerin drei Besucherparkplätze entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr. J.________. Die Zu- und Wegfahrt zu den Parkplätzen hätte über die Nachbarparzelle Nr. K.________ (im Stockwerkeigentum diverser Drittpersonen sowie des Beschwerdeführers) erfolgen sollen.46 Der Beschwerdeführer rügte diesbezüglich unter anderem, es bestehe keine Dienstbarkeit zu Lasten der Parzelle Nr. K.________ und auch kein öffentliches Fuss- und Fahrwegrecht. Die Besucherparkplätze seien deshalb zu versetzen. Mit Projektänderung vom 14. Oktober 2024 verschob die Beschwerdegegnerin die drei Besucherparkplätze in den Osten der Parzelle Nr. G.________.