h) Zusammengefasst sind sämtliche Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die vom Beschwerdeführer geforderte Zurückversetzung der Häuser A und B in nördlicher Richtung ist aus Gründen des Lärmschutzes nicht erforderlich. Das Bauvorhaben erfordert keine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV (mehr). Dementsprechend erübrigt sich die vom Beschwerdeführer geforderte Interessenabwägung (das gilt insbesondere auch, soweit er sich auf den hier ohnehin nicht einschlägigen Art. 26 BauG bezieht). Dispositiv-Ziff. D.3 letztes Lemma des angefochtenen Gesamtentscheids (Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV) wird mit Blick auf das Gesagte von Amtes wegen aufgehoben.