Das Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023 stützt sich auf die Auskunft des Leiters Disposition Transport des Detailhandelsgeschäftes vom 5. Dezember 2022 (Anhang B zum Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023). Der Leiter Disposition Transport erklärt, die Anlieferungen fänden von Montag bis Samstag ab 07:00 Uhr statt und die Kühlaggregate seien während des Umschlags ausgeschaltet. Die O.________ AG durfte gestützt darauf davon ausgehen, dass die Kühlaggregate während des Warenumschlages grundsätzlich ausgeschaltet sind. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das fehlerhafte 45 Kantonale Lärmschutzverordnung vom 14. Oktober 2009 (KLSV; BSG 824.761)