Schliesslich sind die Lärmgutachten auch hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbelärms aufgrund der Anlieferung des Detailhandelsgeschäftes auf der Parzelle Nr. K.________ nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023 sei fehlerhaft, da es davon ausgehe, dass die Kühlaggregate während des Warenumschlages ausgeschaltet seien, ist unbegründet. Das Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023 stützt sich auf die Auskunft des Leiters Disposition Transport des Detailhandelsgeschäftes vom 5. Dezember 2022 (Anhang B zum Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023).