Ferner kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, es müsse ein lärmarmer Aussenbereich (z.B. Balkon, Sitzplatz) gemäss BGE 139 II 185 sichergestellt werden. BGE 139 II 185 betrifft keine lärmschutzrechtlichen Fragen und ist vorliegend nicht einschlägig. Wie bereits erwähnt, werden Lärmimmissionen gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 LSV). Bei einer Loggia handelt es sich nicht um einen (abgeschlossenen) Raum in einer Wohnung. Die Immissionsgrenzwerte müssen dort folglich nicht eingehalten werden.