Beim Haus B beläuft sich der Beurteilungspegel mit Loggia am Tag auf maximal 64.8 dB(A) und in der Nacht auf maximal 55.2 dB(A). Somit sind die massgebenden Immissionsgrenzwerte bei den lärmempfindlichen Ess- und Wohnbereichen an der Südfassade eingehalten. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist nicht erforderlich. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen unklar, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Prüfung durch die zuständige Fachstelle für Umweltschutz gemäss Art. 42 Abs. 2 BauG zu seinen Gunsten ableiten möchte. Einerseits regelt Art. 42 Abs. 2 BauG die Geltung der Baubewilligung und ist vorliegend nicht einschlägig.