Die entsprechende Anpassung auf den Grundrissplänen ging bei den Wohneinheiten HB-1-4 und HB-(2-3)-4 wohl vergessen. Der angefochtene Gesamtentscheid wird deshalb mit einer Auflage ergänzt, wonach bei den Wohneinheiten HB-1-4 und HB-(2-3)-4 die Küchen mit einer Schiebetür oder einer raumhohen Innenverglasung von den Wohn- und Essbereichen baulich und akustisch abzutrennen sind. Sämtliche Küchen an den Südfassaden der Häuser A und B gelten damit nicht als lärmempfindliche Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV. Wie das Lärmgutachten der O.________ AG vom 9. Oktober 2024 zutreffend festhält, müssen die Immissionsgrenzwerte bei den Fenstern