Gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2025 werden die Küchen beim Haus B räumlich durch eine Schiebetüre von den Ess- und Wohnbereichen getrennt. Bei den Wohneinheiten HB-0-1, HB-0-2, HB-0-3, HB-1-1, HB-1-2, HB-1-3, HB-(2-3)-1, HB-(2-3)-2 und HB-(2-3)-3 geht dies ohne Weiteres aus den Grundrissen vom 5. Juni 2025 hervor. Die Wohneinheiten HB-1-4 und HB-(2-3)-4 weisen im Vergleich zu den von der Fachstelle Lärmschutz des TBA bemängelten Grundrissen vom 28. Februar 2025 zwar nach wie vor eine undefinierte dünne Linie zwischen den Küchen und den Ess- und Wohnbereichen auf.