Eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV erübrigt sich in diesem Zusammenhang. Weiter hat die Beschwerdegegnerin mit den Projektänderungen im Beschwerdeverfahren die Grundrisse der Wohnungen dahingehend verändert, dass sich an den Südfassaden nur noch die Küchen bzw. deren Fenster befinden und sämtlichen befensterten Abschnitten der Ess- und Wohnbereiche Loggien vorgelagert sind. Die Küchen an den Südfassaden der Häuser A und B sind weniger oder genau 10 m2 gross.