Mit den Projektänderungen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin im südlichen Erdgeschoss des Hauses A anstelle von Wohnungen neu nur noch eine grössere Gewerbefläche vorgesehen. Im östlichen Erdgeschoss des Hauses B hat sie anstelle der Atelierwohnung neu nur noch Büroräumlichkeiten geplant. Es handelt sich hierbei zwar um lärmempfindliche Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 Bst. b LSV). Die Räume befinden sich jedoch in der ES III und sind gemäss dem Grundriss Erdgeschoss - 1. OG Obergeschoss vom 5. Juni 2025 klar ausschliesslich für gewerbliche Nutzungen vorgesehen. Gemäss Art.