Lärmempfindliche Räume In der vorliegenden Projektvariante sind strassenseitig Küchen mit einer Grösse von maximal 10 m2 angesiedelt. Gemäss Leitfaden Strassenlärm des BAFU und des ASTRA gelten diese als lärmunempfindlich. Damit müssten an den Fenstern dieser Küchen die Anforderungen von Art. 31 LSV nicht eingehalten werden. Grundvoraussetzung dafür ist aber, dass diese baulich klar von den lärmempfindlichen Räumen abgegrenzt sind. Dies ist beim vorliegenden Bauvorhaben nicht der Fall (offene Durchreiche) oder nicht klar ersichtlich (undefinierte dünne Linie).