Lärmempfindliche Räume sind Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume (Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV). Als Küchen ohne Wohnanteil gelten Küchen mit einer Fläche von weniger als 10 m2.41 Ebenfalls lärmempfindlich sind Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm (Art. 2 Abs. 6 Bst. b LSV). Bei Räumen in Betrieben gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. b LSV, die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 42 Abs. 1 LSV).