Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2025 geltend, auch die Projektänderung sei nicht bewilligungsfähig. Es würden klare Nachweise fehlen, wie der Lärmschutz sichergestellt werde. Die baulichen Massnahmen (Schallschutzfenster bei lärmempfindlichen Räumen, Anpassungen an den Loggien) würden nicht ausreichen, um die Lärmgrenzwerte am Ohr der Bewohner einzuhalten und einen lärmarmen Aussenbereich (z.B. Balkon, Sitzplatz) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 II 185) sicherzustellen. Es sei nicht ersichtlich, warum das Lärmgutachten der O.________ AG vom 30. September 2024 vom Lärmgutachten der O.__