b) Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Oktober 2024 eine Projektänderung sowie ein angepasstes Lärmgutachten der O.________ AG vom 30. September 2024 ein. Dazu erklärt die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2024, sie habe die Grundrisse so optimiert, dass das Bauvorhaben ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV auskomme. Alle Individualzimmer befänden sich neu auf der lärmabgewandten Seite. Anstelle der Atelierwohnung im östlichen Erdgeschoss des Hauses B befinde sich neu «Dienstleistung/Gewerbe/Verkaufsflächen». Die Wohnräume der südorientierten Wohnungen der Häuser A und B würden alle über die Fenster im Bereich der Loggien gelüftet.