Die Beschwerdegegnerin liess im Baubewilligungsverfahren ein Lärmgutachten durch die O.________ AG erstellen. Das Lärmgutachten der O.________ AG vom 5. April 2023 kam zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm der H.________strasse an den Südfassaden der Häuser A und B nicht überall eingehalten werden könnten bzw. nur mit zusätzlichen Massnahmen eingehalten werden könnten (vgl. Ziff. 3.4 und 4.1 des Lärmgutachtens der O.________ AG vom 5. April 2023). Hinsichtlich des Lärms aus den Anlieferungen des Detailhandelsgeschäftes im Osten der Parzelle Nr. K.________ kam die O.________ AG zum Schluss, die Immissionsgrenzwerte seien tagsüber eingehalten (vgl. Ziff.