a) Die Bauparzellen befinden sich in der Kernzone, wo die Vorschriften der Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gelten (Art. 4 Abs. 10 BR). Die Bauparzellen sind unbestrittenermassen lärmbelastet. Eine Lärmquelle ist unter anderem die H.________strasse (Kantonsstrasse), die südlich entlang der Bauparzellen verläuft. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend bemerkt, sind bezüglich des Strassenlärms die Immissionsgrenzwerte und nicht die Planungswerte massgebend. Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm in der ES III betragen 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht (Anhang 3 Ziff.