und Heckenarten gepflanzt werden sollen. Die Auflagen hinsichtlich der Bepflanzung erweisen sich mit Blick auf das soeben Gesagte als geeignet und erforderlich. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass sie der Beschwerdegegnerin auch ohne Weiteres zumutbar sind, da sich diese nicht dazu geäussert hat. Ferner wurde die Farbgebung und Materialisierung im Grundsatz bereits im Baubewilligungsverfahren festgelegt. So wurde z.B. für die Holzverkleidungen der Fassaden eine Kantholzschalung in der Farbe «hell, Grau-Blau/Grün» festgelegt (vgl. hierzu das Ma- terial- und Farbkonzept auf pag. 80 der Vorakten und die entsprechenden Auflagen im Dispositiv des angefochtenen Gesamtentscheids).