Die Beschwerdegegnerin sieht drei Hochstammbäume nördlich des Hauses B innerhalb des Strassenabstandes vor. Der Hochstammbaum neben der Einstellhalleneinfahrt nördlich des Hauses A sowie der Hochstammbaum westlich der Besucherparkplätze halten demgegenüber den Strassenabstand ein (vgl. die Umgebungsgestaltung vom 27. Februar 2025). Aus der Umgebungsgestaltung geht nicht hervor, welche Baum-, Strauch- 35 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 12/32 BVD 110/2024/15