Gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a SV35 gilt für hochstämmige Bäume, ab Mitte der Pflanzstelle gemessen, entlang von Strassen im Siedlungsgebiet ein Strassenabstand von 3 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante. Zudem sind gemäss Art. 40 Abs. 2 BR möglichst einheimische und standortgerechte Bäume, Sträucher und Hecken zu pflanzen. Gebietsfremde und schädliche Pflanzen sind nicht zulässig (vgl. Art. 63 BR). Die Beschwerdegegnerin sieht drei Hochstammbäume nördlich des Hauses B innerhalb des Strassenabstandes vor.