Auch nördlich des Hauses B hat die Beschwerdegegnerin die Spiel- und Aufenthaltsbereiche mit Sitzbänken attraktiver gestaltet. Mit der Umgebungsgestaltung vom 27. Februar 2025 hat die Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Umgebungsgestaltung vom 9. Oktober 2024 zudem auf die Hochstammbäume entlang der Grenze zur Parzelle Nr. K.________ verzichtet und sieht stattdessen Sträucher vor. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich diesbezüglich eine Auflage. Hinzu kommt, dass die Verschiebung der Hochstammbäume entlang der Grenze zur Parzelle Nr. K.________ eine zivilrechtliche Angelegenheit wäre, die nicht im Baubeschwerdeverfahren zu klären ist.