Die Beschwerdegegnerin hat mit der Umgebungsgestaltung vom 27. Februar 2025 im Vergleich zur Umgebungsgestaltung vom 9. Oktober 2024 die Versiegelung des Zwischenraums zwischen den Häusern A und B verkleinert und den Grünstreifen zwischen den Veloabstellplätzen und dem Haus B vergrössert. Zudem hat die Beschwerdegegnerin östlich der Einstellhalleneinfahrt bzw. vor dem Haus A eine grössere Begrünung mit Sitzbank vorgesehen. Auch nördlich des Hauses B hat die Beschwerdegegnerin die Spiel- und Aufenthaltsbereiche mit Sitzbänken attraktiver gestaltet.