Vor der Ausführung ist ein aktualisierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan der Gemeinde zur Genehmigung zuzustellen. - Vor Baubeginn sind die Details zur Materialisierung dem Fachausschuss nochmals vorzulegen. 34 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 11/32 BVD 110/2024/15